Zum Hauptinhalt springen

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Reisewelt Sauerland GmbH

Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt - mit Reisewelt Sauerland GmbH, nachstehend „RSG“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen der RSG. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

 
1.    Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der RSG und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RSG für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von der RSG nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen der RSG hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der RSG herausgegeben werden, sind für die RSG und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der RSG gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RSG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RSG vor, an das RSG für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RSG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist an RSG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EG-BGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit der Reisende eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende RSG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RSG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RSG dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebe-stätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RSG erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RSG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende RSG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 10 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RSG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RSG beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Ver-bindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speiche-rung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RSG wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. RSG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Wider-rufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.    Bezahlung;  Kinderermäßigungen
2.1. RSG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1. ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RSG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, RSG seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten so ist RSG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5. zu belasten.
2.4. Für Kinderermäßigungen ist das Kindesalter bei Reiseantritt maßgeben. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,‐ nachzufordern. Ziffer 5.4 gilt entsprechend.
3.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RSG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RSG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. RSG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RSG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzu-treten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von RSG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RSG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.    Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. RSG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RSG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziff. 4.1.a) kann RSG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RSG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RSG anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für jede beförderte Person kann RSG vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziff. 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RSG verteuert hat
4.4. RSG ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RSG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RSG zu erstatten. RSG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RSG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RSG hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RSG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RSG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RSG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.    Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RSG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RSG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RSG zu vertreten ist. RSG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. RSG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a)  bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RSG nachzuweisen, dass RSG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RSG geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RSG nachweist, dass RSG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale. In diesem Fall ist RSG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist RSG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von RSG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RSG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die RSG, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Rei-sebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 10% des Reisepreises pro Person, vom 30. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises pro Person, mindestens jedoch 30,- € erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RSG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
5.9. Nachmeldungen, wie z. B. Vegetarisches Essen, Diäten, auf Wunsch getrennte Betten, Lunchpaket, Hund u. ä. können bei Reisen von Ort zu Ort (mehrere Aufenthalte) nicht kostenlos vorgenommen werden, da mehrere Unterkünfte einzeln informiert werden müssen. Falls Nachmeldungen entstehen, wird ein Service-Entgelt in Höhe von € 25,- berechnet.
5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.    Obliegenheiten des Reisenden
6.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat RSG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von RSG mitgeteilten Frist erhält.
6.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RSG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RSG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RSG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RSG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RSG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RSG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von RSG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
6.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende RSG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RSG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7.    Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
7.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
7.2. Die RSG schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
7.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die RSG nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
8.    Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung von RSG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
8.2. RSG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RSG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8.3. RSG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RSG ursächlich geworden ist.
8.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der RSG sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 8.2. lediglich vermittelt werden, haftet die RSG nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die RSG nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9.    Rücktritt der RSG wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
9.1. RSG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
9.2.  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RSG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
9.3. RSG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
9.4. RSG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
9.5. Ein Rücktritt von RSG später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
10.    Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der RSG zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die RSG wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die RSG zurückerstattet worden sind.
11.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RSG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
13.    Hinweise zum Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Mehr Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und Ihren Rechten als Betroffener erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche Sie jederzeit unter www.reisewelt-sauerland.de/service/datenschutzerklaerung abrufen können oder die wir Ihnen gerne auf Wunsch zur Verfügung stellen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen oder sonstige Rechte gelten machen wollen, wenden Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter der unten genannten Anschrift von RSG.
14.    Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung
14.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der RSG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die RSG ausschließlich am Sitz von RSG verklagen.
14.2. Für Klagen der RSG gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der RSG vereinbart.
14.3. RSG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RSG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RSG verpflichtend würde, informiert RSG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RSG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021 – 2022

Reiseveranstalter ist:
Reisewelt Sauerland GmbH
Poststraße 7
57392 Schmallenberg

Geschäftsführerin: Katja Lutter
Registergericht: Amtsgericht Arnsberg
Registernummer: HRB 2405

Telefon: +49 (0) 2972 974022
Telefax: +49 (0) 2972 974026
E-Mail: info@reisewelt-sauerland.de
Internet: www.reisewelt-sauerland.de